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Impressum + AGB


Geschäftsleitung
Rubenbauer Michael
Rubenbauer Giuliano


München
Mob. 0170/6452283


E-Mail: 
schrottrubenbauer@yahoo.de
Web:    
www.rubenbauer-recycling.de.tl


§ 1 Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa M&S Rubenbauer-Recycling erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AIlgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung von Behältern, Übernahme und/oder Lieferung von Abfällen/Waren („ABFÄLLE I WAREN") durch M&S Rubenbauer-Recycling gelten diese AGB durch den Vertragspartner („VERTRAGSPARTNER") als angenommen
1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch M&S Rubenbauer-Recycling schriftlich bestätigt worden sind Dies gilt auch dann, wenn M&S Rubenbauer-Recycling einen Auftrag und/oder eine Warenlieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen von VERTRAGSPARTNER vorbehaltlos ausführt
1.3 Alle Vereinbarungen zwischen M&S Rubenbauer-Recycling und VERTRAGSPARTNER sind in diesen AGB geregelt Nebenabreden bestehen nicht
§ 2 Angebote
21 Sämtliche Angebote von M&S Rubenbauer-Recycling sind freibleibend, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt
§ 3 Abnahme / Lieferung von ABFÄLLEN I WAREN; abfallrechtliche Verantwortung
3.1 Der VERTRAGSPARTNER ist für die Richtigkeit. der gesetzlichen Deklarationsanalytik der anfallenden
ABFÄLLE I WAREN allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt. auch im Falle der Bevollmächtigung von M&S Rubenbauer-Recycling zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten
3.2 Der VERTRAGSPARTNER ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung der abzuholenden ABFÄLLE I WAREN die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden
3.3 Der VERTRAGSPARTNER übernimmt für die von ihm gelieferten und/oder durch M&S Rubenbauer-Recycling übernommenen ABFÄLLE I WAREN die Gewähr dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben
3.4 M&S Rubenbauer-Recycling ist nur dann verpflichtet, dem VERTRAGSPARTNER ABFÄLLE I WAREN in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
3.5 Der VERTRAGSPARTNER verzichtet auf den Einwand, eine von M&S Rubenbauer-Recycling ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Im Falle einer Beanstandung der ABFÄLLE I WAREN steht SMR RECYCLING das Recht zu:
    a. Vom VERTRAGSPARTNER zu verlangen, sofort ABFÄLLE I WAREN einwandfreier Qualität zu liefern;
    b. Wertminderung bzw. Zuzahlung geltend zu machen;     c. vom Vertrag zurückzutreten;
    d. die Rücknahme der ABFÄLLE I WAREN durch den VERTRAGSPARTNER zu verlangen
Die Kosten für Rücklieferungen und evtl. Neulieferungen gehen zu Lasten von VERTRAGSPARTNER.
Wird eine Einigung über eine Wertminderung und/oder Zuzahlung nicht erreicht, hat M&S Rubenbauer-Recycling erneut ein Wahlrecht gemäß 1it. a; lit. c. und lit. d
3.6 Sämtliche ABFÄLLE I WAREN dürfen keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen könnten.
3.7 Sämtliche ABFÄLLE I WAREN müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung der ABFÄLLE I WAREN festgestellt werden, ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt die Annahme der ABFÄLLE I WAREN zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und die radioaktiven ABFÄLLE I WAREN unmittelbar und auf Kosten von VERTRAGSPARTNER, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurück zuführen oder durch Dritte zurückzuführen zu lassen.
3.8 Sämtliche ABFÄLLE I WAREN müssen frei von Bestandteilen sein, die für eine Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, die Mitlieferung solcher Materialien, Wie z.B. ExpIosionsmaterial, Hohlkörper etc entstehen, haftet der VERTRAGSPARTNER in vollen Umfang
3.9 M&S Rubenbauer-Recycling ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Annahme der ABFÄLLE I WAREN zu prüfen, ob diese den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen Die Kosten der Prüfung trägt
M&S Rubenbauer-Recycling, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesem Fal1 trägt der VERTRAGSPARTNER die für die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten allein.
3.10 Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen von M&S Rubenbauer-Recycling. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen von M&S Rubenbauer-Recycling als verbindlich.
3.11 Der VERTRAGSPARTNER haftet M&S Rubenbauer-Recycling gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten, Folgekosten zu ersetzen, die bei der falsch deklarierter und/oder mit Materialfehlern behafteter
ABFÄLLE I WAREN entstehen.
3.12 Behälter von M&S Rubenbauer-Recycling dürfen nur durch M&S Rubenbauer-Recycling und/oder deren Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den VERTRAGSPARTNER zum Schadensersatz.
3.13 Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, ab dem vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter ABFÄLLE I WAREN am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Ver1adung der ABFÄLLE I WAREN ohne Verzögerung erfolgen kann. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich darüber hinaus M&S Rubenbauer-Recycling bzw. dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter  etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften bei sich führen muss.
3.14 Mehrkosten durch vom VERTRAGSPARTNER oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten, die zehn Minuten zwischen Ankunft des Transportfahrzeugs und der vollständigen Beladung überschreiten, hat der VERTRAGSPARTNER auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten von VERTRAGSPARTNER oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
3.15 Der VERTRAGSPARTNER ist stets der Abfallerzeuger gemäß Kreistaufwirtschafts- und Abfallgesetz  (KrW-/AbfG").
3.16 Falls vereinbart, stellt M&S Rubenbauer-Recycling dem VERTRAGSPARTNER geeignete Behälter mietweise und/oder kostenlos zur Verfügung. Die Behälter verbleiben stets im Eigentum von M&S Rubenbauer-Recycling.
M&S Rubenbauer-Recycling ist jederzeit berechtigt die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt, die Behälter unmittelbar zurückzuholen. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet M&S Rubenbauer-Recycling und/oder deren Erfüllungsgehilfen jederzeit Zugang zu den Behältern, vor allem per Transportfahrzeug, zu gewähren und/oder das Zugangsrecht für M&S Rubenbauer-Recycling zu erlangen.
3.17 In die einzelnen Behälter dürfen nur die ABFÄLLE I WAREN mit den jeweils hierfür vereinbarten Spezifikationen gefüllt werden.
3.18 Für die Aufstellung der Behälter hat der VERTRAGSPARTNER einen geeigneten Platz mit gut befestigter Zufahrt und/oder ausreichender Durchfahrt zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Aufstellung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist hat sich der VERTRAGSPARTNER diese auf eigene Kosten zu besorgen. Unterlässt der VERTRAGSPARTNER dies, hat er die Kosten für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide in vollem Umfang zu ersetzen.
3.19 Der VERTRAGSPARTNER trägt die Verkehrssicherungspflicht der Behälter. Sofern für die Aufstellung von Behältern öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden, ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt, dies den zuständigen Behörden unmittelbar anzuzeigen. Der VERTRAGSPARTNER trägt die Kosten für eine eventuelle Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen.
3.20 Kosten für die Verunreinigung von Behältern und/oder Transportfahrzeugen können dem VERTRAGSPARTNER in Rechnung gestellt werden, sofern diese über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Gleiches gilt für Reparaturen an Behältern und/oder Transportfahrzeugen, sofern der VERTRAGSPARTNER für die Schäden verantwortlich ist.
  § 4 Entsorgung
4.1 Weisen die ABFÄLLE' WAREN die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt M&S Rubenbauer-Recycling im Auftrag von VERTRAGSPARTNER dessen Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs 1 S. 1 KrW-/AbfG. Sind die ABFÄLLE/WAREN spezifikationswidrig, ist M&S Rubenbauer-Recycling dem VERTRAGSPARTNER gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft M&S Rubenbauer-Recycling bei spezifikationswidrigen ABFÄLLEN/'WAREN bereits eine abfallrechtliche Entsorgungspflicht, steht M&S Rubenbauer-Recycling des Recht zu, vom VERTRAGSPARTNER eine gesetzmäßige Entsorgung der ABFÄLLE/WAREN zu verlangen, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen oder die Entsorgung selbst durchzuführen. Im letzteren Fall hat M&S Rubenbauer-Recycling neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
4.2 M&S Rubenbauer-Recycling ist berechtigt die ABFÄLLE/WAREN auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung der ABFÄLLE / WAREN mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der VERTRAGSPARTNER hat keinen Anspruch darauf, dass die von M&S Rubenbauer-Recycling ausgewählten Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung („Nachw’V“’) verfügen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.3 Sind beim Transport und/oder der Entsorgung der ABFÄLLE/WAREN Besonderheiten, insbesondere behörd1iche Auflagen, zu beachten, ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet bereits vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen.
4.4 Der VERTRAGSPARTNER hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
4.5 M&S Rubenbauer-Recycling ist berechtigt, die übernommenen ABFÄLLE/WAREN vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
4.6 Die abfallrechtliche Verantwortung vom VERTRAGSPARTNER für eine ordnungsgemäße Entsorgung bleibt durch die Beauftragung von M&S Rubenbauer-Recycling gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG unberührt.
§ 5 Nachweise der Entsorgung
5.1 Die verantwortliche Erklärung („VE“) und die Deklarationsanalyse („DA“) gem. NachwV sowie die ggf. gem. § 11 NachwV vom VERTRAGSPARTNER zu erstattende Anzeige werden vom VERTRAGSPARTNER erstellt,
es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annameerklärung („.AE“) gern. NachwV erstellt M&S Rubenbauer-Recycling gemeinsam mit dem von M&S Rubenbauer-Recycling gem. § 4.2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 15, 18 NachwV.
5.2 Besteht gern NachwV keine gesetzliche Verpflichtung über einen förmlichen Entsorgungsnachweis, gelten die von M&S Rubenbauer-Recycling erstellten Rechnungen und/oder Gutschriften (Einkaufsabrechnungen) als Nachweise für die Entsorgung. Der VERTRAGSPARTNER erhält auf Wunsch, gegen eine angemessene Entschädigung, eine gesonderte Bestätigung.
§ 6 Zahlung I Vergütung
6.1 Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. M&S Rubenbauer-Recycling ist berechtigt im Verzugsfalle Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht von M&S Rubenbauer-Recycling, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.3 Bei vorzeitigen Lieferungen und/oder Abholungen bleibt M&S Rubenbauer-Recycling das Recht zur Zahlung von Rechnungen und/oder Einkaufsgutschriften zu dem Zeitpunkt vorbehalten, der bei fristgerechter
Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
6.4 Bei verzögerten Lieferungen und/oder Abholungen, deren Verzögerungen durch den VERTRAGSPARTNER zu verantworten sind, steht M&S Rubenbauer-Recyclingdes Recht zu, zu dem Zei1punkt eine Abschlagsrechnung über die vereinbarte Menge zu stellen, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
6.5 Bei Neukunden ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt, eine Vorrauszahlung i.H.v. bis zu a 500,00 zzgL der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verlangen.
6.6 Sofern zwischen M&S Rubenbauer-Recycling und dem VERTRAGSPARTNER ein Entsorgungsvertrag zur fortlaufenden Entsorgung abgeschlossen wurde, ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnerhöhungen (maßgeblich sind hierfür die Tarifverträge der Metallindustrie) und/oder Änderungen der Kraftstoffkosten und/oder Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponie-, Verwertungs-,und Verbrennungsgebühren) eintreten.
§ 7 Haftung
7.1 Ist der VERTRAGSPARTNER Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, haftet M&S Rubenbauer-Recycling gern. § 310 Ab. 1 BGB für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz- Die Haftung von M&S Rubenbauer-Recycling für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.2 Zählt der VERTRAGSPARTNER nicht zu dem in § 7.1 genannten Personenkreis, ist die Haftung von M&S Rubenbauer-Recycling für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3 Zählt der VERTRAGSPARTNER zu dem in § 7.1 genannten Personen kreis, sind alle Schadenersatzansprüche gegen M&S Rubenbauer-Recycling auf € 100.000 begrenzt.
§ 8 Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit
8.1 Entfällt aus nicht durch M&S Rubenbauer-Recycling zu vertretenen Gründen die Möglichkeit, die ABFÄLLE/ WAREN vom VERTRAGSPARTNER in einer von M&S Rubenbauer-Recycling bestimmten Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist M&S Rubenbauer-Recycling nur verpflichtet anderweitig Entsorgungskapazitäten zu erwerben, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem VERTRAGSPARTNER vereinbarte Vergütung nicht übersteigt.
§ 9 Vermögensverschlechterung von VERTRAGSPARTNER
9.1 Werden Tatsachen bekannt die die Zahlungsfähigkeit vom VERTRAGSPARTNER in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt vor der weiteren Erbringung von Leistungen, unabhängig von § 6.6 volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheilsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist M&S Rubenbauer-Recycling berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit VERTRAGSPARTNER mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
§ 10 Schlussbestimmungen
10 1 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2 Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem VERTRAGSPARTNER nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von M&S Rubenbauer-Recycling schriftlich anerkannt ist.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 ist der VERTRAGSPARTNER Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechseln, jedoch mit Ausnahme des Mahnverfahrens, Mühldorf an Inn vereinbart. M&S Rubenbauer-Recycling ist berechtigt, stattdessen auch am Sitz von VERTRAGSPARTNER zu klagen

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